AGBs Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Movigu-Service (Jan Hendrik Möller, Osterbrookplatz 16, 20537 Hamburg) führt ausschließlich Dienstleistungen durch und gewährleistet die aufgelisteten Themen. In diesen AGB nicht aufgeführte Aspekte werden regulär nach den üblichen Regeln des BGB sowie der branchenüblichen Verfahrensweise nach Treu und Glauben i.S. d. § 242 BGB geregelt.

§ 1 Geltung
Movigu-Service (Jan Hendrik Möller, Osterbrookplatz 16, 20537 Hamburg, nachfolgend „Movigu-Service“ genannt) führt Aufträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) aus. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Diese Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

§ 2 Aufträge, Abonnement

​1. Grundlage für Aufträge ist das jeweilige Angebot von Movigu-Service, in dem Movigu-Service Leistungsumfang und Vergütung bestimmt. Alle Angebote sind freibleibend. Von Movigu-Service erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich und über einen Zeitraum von 4 Wochen nach Erstellung gültig; sie ​können Schwankungen von 10% wegen veränderter Lohn- und Materialkosten beinhalten.
2. Movigu-Service bietet seine Werkleistungen darüber hinaus im Rahmen eines Abonnements an. Das Abonnement kann innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss
widerrufen werden. Movigu-Service behält sich vor, Leistungen erst nach Ablauf dieser Widerrufsfrist zu erbringen. Das Abonnement kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung, so wird das Abonnement automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, kann in diesem Fall jedoch jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
3. Von Movigu-Service übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht.
4. Movigu-Service ist berechtigt, als Vermittler die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen (z.B. Fenster, Rolläden) im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Soweit Movigu-Service Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, stellt sie der Auftraggeber von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

§ 3 Vergütung
1. Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich der Beratung, Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Ideen sowie deren Entwürfe und fertige Designs, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Kostenvoranschlag bzw. der schriftlich vereinbarten Stundensätze hervor.
2. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von Movigu-Service finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten
1/3 nach Abnahme.
3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben Movigu-Service zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach den in 3.3 genannten und bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 648 BGB.
5. Die Vergütung ist sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber gerät spätestens mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 30 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Einwendungen gegen Rechnungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum, ohne dass hierdurch die Fälligkeit berührt wird, schriftlich zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung.
6. Die Einräumung oder Übertragung von Rechten an den für den Auftraggeber erbrachten Leistungen von Movigu-Service ist von der vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderungen von Movigu-Service gegen den Auftraggeber abhängig. Movigu-Service steht an allen dem Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zu.
7. Der Auftraggeber kann Movigu-Service gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Movigu-Service anerkannt sind.
8. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs aufgrund eines Rechtsstreits zwischen den Parteien, drohender Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder ähnlicher Gründe gefährdet, so kann Movigu-Service Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder sonstige Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen Movigu-Service auch zu, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung keine Zahlung leistet.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Movigu-Service rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen und geeigneten Format zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, Movigu-Service auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie Movigu-Service möglicherweise unbekannt sind. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben geändert werden müssen oder verzögert werden.
3. Soweit Movigu-Service zusammen mit dem Auftraggeber gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und der Auftraggeber zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist er verpflichtet, alle von ihm zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
4. Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind, ist der Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet.
5. Gerät der Auftraggeber durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichten in Annahmeverzug, kann Movigu-Service eine angemessene Entschädigung verlangen.

§ 5 Rechte an den Leistungen von Movigu-Service, Aufbewahrungspflicht
1. Für die von Movigu-Service zu erbringenden Leistungen gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts ergänzend.
2. Die Beratungen, Angebote, Entwürfe, Designs und sonstigen Leistungen von Movigu-Service dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.
3. Über den Umfang der Nutzung steht Movigu-Service ein Auskunftsanspruch zu.
4. Alle von Movigu-Service erbrachten Leistungen, insbesondere Entwürfe, Konzepte und Designs dürfen uneingeschränkt und kostenfrei von Movigu-Service zum Zwecke der Eigenwerbung und im Falle einer ausbleibenden Auftragserteilung oder Umsetzung des jeweiligen Auftrags auch zur Verwendung für Dritte genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
5. Zur Aufbewahrung etwaiger Beratungsprotokolle, Angeboten, Entwürfen und/ oder Designs oder vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist Movigu-Service nicht verpflichtet. Movigu-Service ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, Dokumentationen oder überlassenen Unterlagen so ist dies gesondert zu vereinbaren und erfolgt nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

§ 6 Lieferung
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von Movigu-Service ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.
2. Gerät Movigu-Service mit den eigenen Leistungen in Verzug, so ist Movigu-Service zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Auslagen für technische Nebenkosten) verlangt werden.
3. Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers sowie Leistungen Dritter rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, Pandemien, unvorhergesehene Hindernisse, fahrlässigen Verzögerungen bei Erfüllungsgehilfen von Movigu-Service oder sonstige von Movigu-Service nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Leistungsverzögerungen werden dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt. Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber Movigu-Service wird dadurch nicht begründet. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Movigu-Service beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
5. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann Movigu-Service Schadensersatz verlangen, den Movigu-Service durch eine Erhöhung der Vergütung um bis zu 30% berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Movigu-Service zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

§ 8 Mängelgewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von Movigu-Service gelieferten Arbeiten und Leistungen, auch Vor- und Zwischenergebnisse, unverzüglich nach Erhalt, spätestens innerhalb von drei Tagen, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich gerügt hat. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte bzw. erbrachten Leistungen als abgenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.
2. Soweit ein von Movigu-Service zu vertretener Mangel vorliegt, ist Movigu-Service zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.
3. Auf Schadensersatz haftet Movigu-Service – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit Movigu-Service den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.
4. Soweit Movigu-Service Dienstleistungen Dritter lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich die Haftung von Movigu-Service auf das Auswahlverschulden.
5. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern Movigu-Service nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
6. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von Movigu-Service erbrachten Leistungen. Movigu-Service haftet nicht für eine rechtliche Unbedenklichkeit der erbrachten Leistungen. Sie die Leistungen von Movigu-Service rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet allein der Auftraggeber.
7. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt Movigu-Service keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

§ 9 Sonstige Bestimmungen
1. Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz von Movigu-Service. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.
3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten.